Wichtige Infos zu Gasanlagen

    Gasanlagen (42. ÄVO)

      Der Gesetzgeber hat im Bereich von Gas betriebenen Fahrzeugen umfangreiche Neuerungen verordnet.
    • 1. Herstellerseitig verbaute Gas-Anlagen in Neufahrzeugen (EZ ab 01.04.2006) müssen ECE-R67 bzw. R110 (CNG bzw. LPG) entsprechen.
    • 2. Nachrüstsysteme (Großserie) müssen ECE-R115 entsprechen. Nach Einbau ist Gas-System-Einbauprüfung (GSP) notwendig (durch einbauende und berechtigte Werkstatt oder durch Prüfingenieur) oder
    • 3. bei selbst zusammengestellten Systemen (und Kleinserien nicht nach ECE-R115) müssen alle Komponenten ausschließlich entweder ECE-R67 oder R110 entsprechen. Anschließend ist Einzelbegutachtung nach §21 durch aaS und GSP und ggf. Abgasgutachten notwendig.
    • 4. Alte Teilegutachten (und natürlich auch die darin genehmigten Nachrüstsysteme) verlieren damit ihre Gültigkeit und können für eine Nachrüstung nicht mehr herangezogen werden.
    • 5. Alle zwei Jahre ist als Teiluntersuchung der HU eine GWP (wiederkehrende Gasanlagenprüfung) notwendig. Diese kann auch durch eine berechtigte Werkstatt durchgeführt werden. Sie darf längstens 12 Monate vor der HU (nicht Fälligkeit) durchgeführt werden.
    • 6. Gastanks die nach „alter“ DruckbehälterVO genehmigt sind, müssen nach Ablauf der Prüffrist durch solche ersetzt werden, die nach ECE-R67 oder R110 genehmigt sind (Verfallsdatum dann: Herstellerangabe, längstens aber 20 Jahre)