Oldtimer im Sinne der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimer-Fahrzeugen (Verkehrsblatt 1997, S. 515)

    Mit Inkrafttreten des geänderten §23 StVZO können Liebhaber historischer Fahrzeuge zukünftig auch zu Kfz-Sachverständigen der KÜS, also zu uns kommen. Wir führen ab sofort ebenfalls die Begutachtung zur Erlangung der begehrten Oldtimereinstufung durch. Die bis dato übliche Vorfahrt bei der Technischen Prüfstelle des TÜV ist nicht mehr notwendig.

    Um in den Genuss der mit der Oldtimereinstuung verbundenen kraftfahrzeugsteuerlichen Einheitsbemessung (191,73 Euro pro Jahr) zu kommen, muss das Fahrzeug gewissen Richtlinien genügen. Im Folgenden sind die Anforderungen stichpunktartig zusammengestellt.

  • Erstzulassungsjahr vor mindestens 30 Jahren.
  • Weitgehende Originalität (Nachweis durch Fzg-Halter, Abweichungen im Einzelfall in Absprache mit dem Sachverständigen möglich)
  • Nachweis einer (max. zwei Monate alten) gültigen HU oder Durchführung einer Untersuchung im Umfang einer HU mit höchstens geringen Mängeln. Bei mehr als seit sieben Jahren abgemeldeten Fahrzeugen ist ggf. ein Gutachten nach §21 StVZO erforderlich.

    Bei der Begutachtung wird zukünftig festgestellt, ob das vorgestellte Fahrzeug den geforderten Mindestzustand weitgehend einhält.

    • Unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik weitgehende, technische Mängelfreiheit.
    • Aufweisen von nur leichten (nicht normalen) Gebrauchsspuren. Das bedeutet, dass ein altes Auto nicht zwangsläufig ein Oldtimer ist.
    • Natürlich dürfen keine wesentlichen Teile fehlen.
    • Sichtbar guter Pflege- und Erhaltungszustand, weitgehend fehlerfreie Lackierung, nachgewiesener Instandhaltungsaufwand.
    • Unfallrestspuren oder unsachgemäße Instandsetzung dürfen nicht erkennbar sein.
    • Instandsetzungen haben original oder nachweislich zeitgenössisch zu erfolgen.
    • Umbauten/Änderungen haben in den ersten zehn Jahren nach Inverkehrkommen erfolgt zu sein bzw. müssen mit solchen Teilen und Maßnahmen durchgeführt worden sein, die in den ersten zehn Jahren verfügbar und zulässig waren.
    • Bitte beachten Sie: Alle Nachweise über Alter, Umbauten, ggf. umfangreichere Instandsetzungsmaßnahmen haben durch den Fahrzeughalter zu erfolgen. Zusätzlich Recherchemaßnahmen durch den Gutachter müssen ggf. extra berechnet werden.